vzfdfp/documents/bylaws.DE.typ

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2024-08-09 01:38:17 +00:00
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*Satzung VzFdfP e.V.*
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8. August 2024
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== Präambel
Das Modell zur funktionalen Verwaltung von Paketen in IT-Infrastruktur erlaubt es einzelne Pakete unabhängig voneinander und reproduzierbar zu definieren. Dadurch lassen sich komplexe Computersysteme sowie deren Abhängigkeiten deklarativ abbilden. Im Detail erlaubt dies es, selbst hochkomplexe Systeme sicher zu betreiben, vielfältige Softwarepakete in heterogenen Umgebungen zu nutzen sowie Fehler einfacher zu finden und zu beseitigen.
Die Mitglieder des Vereins bilden eine Gemeinschaft von Lebewesen, unabhängig von Aussehen, Alter, Herkunft, Spezies, Geschlecht, Sexualität, Religion, oder gesellschaftlicher Stellung, die sich zur Aufgabe gemacht haben, dieses Modell zu fördern, zu erforschen und zu verbreiten.
Dies wollen wir erreichen durch die Entwicklung eines Betriebssystems auf der Basis des funktionalen Paketverwaltungsmodells, der Bereitstellung der notwendigen digitalen Infrastruktur zur Entwicklung und Nutzung dieses Betriebssystems, sowie durch die Unterstützung von anderen Projekten und Organisationen, welche auf die funktionale Paketverwaltung aufbauen.
== §1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr
+ Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der funktionalen Paketverwaltung"
+ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e.V.".
+ Der Sitz des Vereins ist Darmstadt.
+ Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
== §2 Zweck und Aufgaben
+ Zweck des Vereins ist die Erforschung, Anwendung und Verbreitung des Modells zur funktionalen Paketverwaltung in Computersystemen.
+ Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch:
#set enum(numbering: "a.")
+ die Bereitstellung von digitaler Infrastruktur im Rahmen des Vereinszwecks für die Öffentlichkeit,
+ die Bereitstellung von Informationen im Rahmen des Vereinszwecks für die Öffentlichkeit,
+ die Veranstaltung und/oder Förderung regionaler, nationaler und internationaler Kongresse, Treffen, Konferenzen und Seminare,
+ die Mitwirkung an öffentlichen Veranstaltungen im Sinne des Vereinszwecks,
+ Öffentlichkeitsarbeit in allen Medien,
+ den Informations- und Erfahrungsaustausch und Kooperation mit Personen und Einrichtungen, die ähnliche Ziele verfolgen,
+ die Unterstützung weiterer Vereine und Gruppen, die ähnliche Ziele verfolgen,
+ die Förderung neuer Bildungs- und Kommunikationstechnologien,
+ die Förderung des interdisziplinären und internationalen Austauschs über neueste Entwicklungen im Bereich der Entwicklung freier und quelloffener Software sowie anderer Fachbereiche der angewandten Informatik sowie soziokulturell angrenzenden Bereichen.
+ Der in den Absätzen 1-5 definierte Vereinszweck kann von einer Mitgliederversammlung abweichend von § 33 Abs. 1 S. 2 BGB mit einer Mehrheit von 4/5 geändert werden.
== §3 Gemeinnützigkeit
+ Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
+ Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Die Mittel des Vereins dürfen nur satzungsmässigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgaben und Vergütungen dürfen die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten.
== §4 Mitgliedschaft
+ Ordentliches Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die seine Ziele unterstützen.
+ Fördermitglieder des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen, sowie Handelsgesellschaften, rechtsfähige Vereine und Anstalten beziehungsweise Körperschaften des Öffentlichen Rechts werden, die seine Ziele unterstützen.
+ Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
+ Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer entsprechenden Bestätigung durch ein Vorstandsmitglied.
+ Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die daraufhin abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet.
+ Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod einer natürlichen Person oder durch Auflösung und Erlöschung von nicht natürlichen Personen.
+ Der Austritt wird durch eine schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand erklärt.
+ Bei einer ruhenden Mitgliedschaft ist das Mitglied aller Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein befreit, mit Ausnahme des Rechts zum Austritt nach §4 Abs. 7.
+ Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.
== §5 Ausschluss eines Mitglieds
+ Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, den satzungsgemäßen Zielen des Vereins entgegenwirkt, in schwerwiegender Weise gegen diese Satzung oder gegen eine Vereinsordnung verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
Das Mitglied ist vor einem derartigen Ausschluss vom Vorstand zu hören. Ein Mitglied kann ferner durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von mindestens zwei Vereinsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschlussbeschluss darf erst bekanntgegeben werden, wenn seit der Absendung der zweiten Mahnung mindestens drei Monate vergangen sind, ohne dass die Beitragsrückstände beglichen wurden.
+ Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Die Anrufung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Erfolgt keine Anrufung oder verstreicht die Anrufungsfrist, gilt die Mitgliedschaft als beendet.
== §6 Finanzen und Beiträge
+ Der Verein erhebt einen Aufnahmebeitrag sowie Mitgliedsbeiträge. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
+ Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss ein(e) von der Beitragsordnung abweichende(r ) Beitrag und Beitragszahlung festgesetzt werden.
+ Bei Beendigung der Mitgliedschaft verfällt der für das laufende Jahr gezahlte Beitrag. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.
== §7 Organe des Vereins
+ Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
== §8 Mitgliederversammlung
+ Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlussfassung unterliegen:
- die Genehmigung des Finanzberichtes,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl und Abberufung der einzelnen Vorstandsmitglieder,
- die Bestellung von Rechnungsprüfenden,
- Satzungsänderungen und Änderung des Vereinszwecks,
- die Beitragsordnung,
- die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen,
- Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern und
- die Auflösung des Verein.
+ Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
+ Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen.
+ Die Versammlungsleitung ist ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied. Falls der Vorstand kein Mitglied bestimmt, wird eine Versammlungsleitung von der Mitgliederversammlung gewählt. Die protokollführende Preson wird auch von der Mitgliederversammlung bestimmt.
+ Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.
+ Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
+ Abstimmungen müssen geheim erfolgen, wenn mindestens ein Mitglied dies fordert.
+ Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und der protokollführenden Person zu unterzeichnen ist; das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
+ Die Mitgliederversammlung nimmt den Prüfbericht der Rechnungsprüfenden entgegen.
(10) Die Mitgliederversammlung wird als virtuelle Versammlungen einberufen, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation (Telefonkonferenz oder Videokonferenz) teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Der Vorstand teilt in der Einladung mit, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
== §9 Vorstand
/*
+ Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen. Die Mitgliederversammlung beauftragt ein Vorstandsmitglied mit der hauptamtlichen Finanzverwaltung des Vereins.
*/
+ Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus zwei Personen und dem Kassenwart.
+ Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt im Sinne des §26, BGB. Gesamtvertretung gilt bei Einstellungen und Entlassungen von Angestellten, gerichtlichen Vertretungen und Anzeigen sowie bei Aufnahme von Krediten.
+ Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
+ Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt, er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln. Falls keiner der Kandidatinnen eine absolute Mehrheit erhält, ist eine Stichwahl durchzuführen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
+ Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds müssen innerhalb von 3 Monaten Neuwahlen einberufen werden. Zwischenzeitlich kann vom verbleibenden Vorstand ein Stellvertreter bestellt werden.
/*
+ Falls sich die Zahl der Vorstandsmitglieder auf weniger als drei verringert, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl des gesamten Vorstands einzuberufen. Falls das Vorstandsmitglied welches mit der Finanzverwaltung betraut wurde ausscheidet, überträgt der Vorstand diese Aufgabe an ein anderes Vorstandsmitglied.
*/
== §10 Beschlussfassung des Vorstands
+ Zu den Vorstandssitzungen lädt ein beliebiges Vorstandsmitglied ein. Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied dies in Textform verlangt. Der Vorstand ist mit einer Frist von mindestens 7 Tagen in Textform einzuberufen. Bei unaufschiebbaren Ereignissen ist der Vorstand notfalls fernmündlich oder in Textform mit einer Frist von mindestens 3 Tagen einzuberufen. Mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder kann jederzeit je Veranlassung auf die Einhaltung von Ladungsfristen verzichtet werden.
+ Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn /* mindestens */ drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren, fernmündlich, telegrafisch, fernschriftlich oder im Rahmen von Netzkonferenzen o.Ä. gefasst werden. In diesen Fällen ist unverzüglich ein Beschlussprotokoll anzufertigen und allen Vorstandsmitgliedern in Textform zuzusenden. Auf Verlangen von einem Vorstandsmitglied sind derartige Beschlüsse bei der nächsten Vorstandssitzung zu bestätigen. Geschieht dies nicht, so gelten sie als aufgehoben. Im übrigen soll ein allgemeines Sitzungsprotokoll angefertigt und vom Sitzungsleiter unterzeichnet werden. Wenigstens sollen Ort und Datum der Sitzung, Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
== §11 Rechnungsprüfende
+ Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer von zwei Geschäftsjahren zwei Rechnungsprüfende, die nicht Mitglieder des Vorstandes sind. Eine Wiederwahl ist zulässig.
+ Die Rechnungsprüfer prüfen die Kassen- und Rechnungsführung des Vorstandes nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres und berichten darüber auf der ordentlichen Mitgliederversammlung.
+ Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.
+ Die Rechnungsprüfenden können nach eigenem Ermessen unter betriebswirtschaftlicher Beachtung der Finanzkraft des Vereines zur Rechnungsprüfung vereidigte Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater hinzuziehen, welche gegebenenfalls die Kassen- und Rechnungsprüfung zu testieren haben. Eine Verpflichtung dazu besteht nur dann, wenn die Mitgliederversammlung dies ausdrücklich für den Einzelfall beschließt.
+ Die Rechnungsprüfenden können nach eigenem Ermessen zusätzlich auch während des Geschäftsjahres die Kassen- und Rechnungsführung des Vorstandes prüfen.
== §12 Auflösung des Vereins
+ Der Verein kann in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung durch Vierfünftelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder aufgelöst werden.
+ Bei Auflösung des Vereins oder dem Entzug der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögens des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung bestimmte Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Forschung, Wissenschaft & Bildung.